Bundesgericht, Urteil 2D_46/2020 vom
Art. 29 Abs. 2 BV. Eine Anbieterin, die im Vergabeverfahren einen ungewöhnlich tiefen Preis offeriert, muss die Gelegenheit erhalten, sich zu ihrem Angebot zu äussern und dieses zu rechtfertigen.
From the magazine SJZ-RSJ 10/2021 | S. 504-505 The following page is 504
Art. 29 Abs. 2 BV. Eine Anbieterin, die im Vergabeverfahren einen ungewöhnlich tiefen Preis offeriert, muss die Gelegenheit erhalten, sich zu ihrem Angebot zu äussern und dieses zu rechtfertigen.
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