Bundesgericht, Urteil 1B_526/2020 vom
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Wird eine Staatsanwältin in den Ausstand versetzt, ist die Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, sondern muss ihr rechtlich…
From the magazine SJZ-RSJ 9/2021 | S. 452-452 The following page is 452
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Wird eine Staatsanwältin in den Ausstand versetzt, ist die Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, sondern muss ihr rechtlich…
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