Urteil 2C_686/2020 vom
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske bildet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, um damit vor Bundesgericht eine superprovisorische Zwischenverfügung über eine…
From the magazine SJZ-RSJ 21/2020 | S. 718-719 The following page is 718
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske bildet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, um damit vor Bundesgericht eine superprovisorische Zwischenverfügung über eine…
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