Bern, Obergericht, Beschwerdekammer (BK 20 12)
Art. 121 Abs. 1 StPO. Bei einem Tötungsdelikt erwirbt der Sterbende im Übergangsstadium zum Tod Rechte aus der zuvor erfolgten Tötungshandlung. Diese Rechte gehen auf die Angehörigen nach Art. 110…
From the magazine SJZ-RSJ 18/2020 | S. 623-624 The following page is 623
Art. 121 Abs. 1 StPO. Bei einem Tötungsdelikt erwirbt der Sterbende im Übergangsstadium zum Tod Rechte aus der zuvor erfolgten Tötungshandlung. Diese Rechte gehen auf die Angehörigen nach Art. 110…
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