Bern, Obergericht, Beschwerdekammer (BK 19 78)
Art. 104 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO. Beschwerdelegitimation der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) gegen den Entscheid über die Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB.
From the magazine SJZ-RSJ 8/2020 | S. 283-284 The following page is 283
Art. 104 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO. Beschwerdelegitimation der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) gegen den Entscheid über die Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB.
Schulthess Juristische Medien AG
Zwingliplatz 2
Postfach 2218
CH - 8021 Zürich
Telefon +41 44 200 29 29
Fax +41 44 200 29 28
Die Schulthess Juristische Medien AG mit Sitz in Zürich zählt zu den traditionsreichen Unternehmen im Schweizer Fachmediengeschäft. Mit einem grossen juristischen Verlagsprogramm bestehend aus Print, Digital und Veranstaltungen sowie einem angeschlossenen Buchhandel in Zürich bietet das Medienhaus ein umfassendes Angebot für Wissenschaft und Praxis. Zudem ist die Schulthess Juristische Medien AG Aktionärin von Swisslex.