Zürich, Obergericht, II. Zivilkammer (PF190021-O/U)
Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO. Grundsätzlich sind Behauptungen in der Rechtsschrift aufzustellen, und ein Verweis auf Beilagen ist nicht zulässig. Wenn wenige selbsterklärende Beilagen eingereicht…
From the magazine SJZ-RSJ 7/2020 | S. 252-253 The following page is 252
Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO. Grundsätzlich sind Behauptungen in der Rechtsschrift aufzustellen, und ein Verweis auf Beilagen ist nicht zulässig. Wenn wenige selbsterklärende Beilagen eingereicht…
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