Urteil 1B_82/2019 vom
Art. 83 Abs. 2 StGB. Das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen ist unpfändbar und darf nicht zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmt werden.
Art. 83 al. 2 CP. Le salaire d’un détenu est…
From the magazine SJZ-RSJ 20/2019 | S. 633-634 The following page is 633
Art. 83 Abs. 2 StGB. Das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen ist unpfändbar und darf nicht zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmt werden.
Art. 83 al. 2 CP. Le salaire d’un détenu est…
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