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From the magazine SJZ-RSJ 20/2018 | S. 465-473 The following page is 465

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO

Umsetzung im Kanton Zürich und in anderen Kantonen

Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird einer bedürftigen Partei, die einen Prozess aus Kostengründen nicht führen könnte, die Inanspruchnahme der Gerichte ermöglicht. Das Bundesrecht verpflichtet die Partei allerdings zur Rückzahlung, sobald diese dazu in der Lage ist. Die organisatorische und ­verfahrensrechtliche Regelung, Rückzahlungen zu erwirken, ist Sache der Kantone. Die Autoren analysieren die Bewirtschaftung der ausstehenden Guthaben in den Kantonen und unter­suchen das Verfahren bei Rückzahlungen, die nach kantonalem Recht vor Zivilgerichten geltend zu machen sind. Da die kantonalen Verfahren häufig nicht geregelt sind, ist die einheitliche Rechtsanwendung selbst innerhalb der Kantone erheblich erschwert. Um eine Gleichbehandlung der Rechtsuchenden zu gewährleisten, ist durch prozessuale Regeln eine Harmonisierung des Verfahrens anzustreben. Zi.

L’assistance judiciaire permet à une partie dans le besoin, qui ne pourrait pas intenter de procès pour des raisons de…

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