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From the magazine SJZ-RSJ 13/2018 | S. 324-329 The following page is 324

Ent­wick­lun­gen im Mietrecht / Le point sur le droit du bail

I. Rechtsprechung

A. Verfahren

  1. 1. Der Schlichtungsbehörde steht es grundsätzlich nicht zu, über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen mittels Verfügung zu entscheiden.

Im Entscheid 1B 15 59 vom 24. März 2016 (publiziert in LGVE 2016 I Nr. 8) äussert sich das Kantonsgericht Luzern zur Kompetenz der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen mit Bezug auf den Erlass von prozessualen Verfügungen. Demnach darf die Schlichtungsbehörde bei reinen Schlichtungsfällen grundsätzlich nur Prozessvoraussetzungen prüfen, die für die Gültigkeit der Klagebewilligung von Bedeutung sind, wie namentlich die örtliche und sachliche Zuständigkeit, die Litispendenz, die res judicata oder die Partei- und Prozessfähigkeit. Auch in diesen Fällen darf die Schlichtungsbehörde aber nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die fragliche Prozessvoraussetzung klarerweise nicht gegeben ist. Bestehen Zweifel, hat sie die Schlichtungsverhandlung durchzuführen und im Falle der Nichteinigung die…

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