Zürich, Obergericht, II. Zivilkammer (PC170043-O/U)
Art. 144 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Eine Fristerstreckung ist nicht mehr möglich, wenn die Frist bereits abgelaufen ist (dann kommt nur noch die Wiederherstellung infrage). Eine…
From the magazine SJZ-RSJ 10/2018 | S. 254-255 The following page is 254
Art. 144 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Eine Fristerstreckung ist nicht mehr möglich, wenn die Frist bereits abgelaufen ist (dann kommt nur noch die Wiederherstellung infrage). Eine…
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