Aargau, Handelsgericht, 1. Kammer, (HOR.2016.2)
Aktienrecht
Art. 706b OR. Auf die Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses ist nur mit Zurückhaltung zu schliessen. Es ist kein Nichtigkeitsgrund anzunehmen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung…
From the magazine SJZ-RSJ 5/2018 | S. 124-126 The following page is 124
Art. 706b OR. Auf die Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses ist nur mit Zurückhaltung zu schliessen. Es ist kein Nichtigkeitsgrund anzunehmen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung…
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