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From the magazine SJZ-RSJ 5/2018 | S. 122-122 The following page is 122

Urteil 1B_380/2017 vom

(bearbeitet durch lic. iur. Markus Felber, Mauensee / Lausanne)

Art. 117 f. StPO. Steht in einem frühen Stand eines Strafverfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollumfänglich fest, dürfen auch zivilrechtliche Ansprüche noch nicht abschliessend…

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