Aargau, Handelsgericht, 2. Kammer (HOR.2017.1)
Aktienrecht
Es genügt, wenn das Verfügungsgeschäft erst nach der Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der vinkulierten Namenaktien (vgl. Art. 685 OR) und vor dem Gesuch um Eintrag ins…
From the magazine SJZ-RSJ 2/2018 | S. 49-50 The following page is 49
Es genügt, wenn das Verfügungsgeschäft erst nach der Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der vinkulierten Namenaktien (vgl. Art. 685 OR) und vor dem Gesuch um Eintrag ins…
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