Bern, Obergericht, 1. Zivilkammer (ZK 15 415)
Erbrecht
Art. 518 ZGB. Der Willensvollstrecker ist zur Gleichbehandlung aller Erben und zur Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen verpflichtet. Ihm steht die Verwaltungsbefugnis über…
From the magazine SJZ-RSJ 10/2017 | S. 248-249 The following page is 248
Art. 518 ZGB. Der Willensvollstrecker ist zur Gleichbehandlung aller Erben und zur Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen verpflichtet. Ihm steht die Verwaltungsbefugnis über…
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