Urteil 5A_795/2014 vom : keine BGE-Publikation
Zivilgesetzbuch
Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB darf nicht errichtet werden, wenn für die Bedürfnisse der betroffenen Person eine Begleitbeistandschaft genügt. Indessen bleibt…
From the magazine SJZ-RSJ 13/2015 | S. 343-345 The following page is 343
Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB darf nicht errichtet werden, wenn für die Bedürfnisse der betroffenen Person eine Begleitbeistandschaft genügt. Indessen bleibt…
Schulthess Juristische Medien AG
Zwingliplatz 2
Postfach 2218
CH - 8021 Zürich
Telefon +41 44 200 29 29
Fax +41 44 200 29 28
Die Schulthess Juristische Medien AG mit Sitz in Zürich zählt zu den traditionsreichen Unternehmen im Schweizer Fachmediengeschäft. Mit einem grossen juristischen Verlagsprogramm bestehend aus Print, Digital und Veranstaltungen sowie einem angeschlossenen Buchhandel in Zürich bietet das Medienhaus ein umfassendes Angebot für Wissenschaft und Praxis. Zudem ist die Schulthess Juristische Medien AG Aktionärin von Swisslex.