Urteil 6B_840/2014 vom ; BGE-Publikation
Strafrecht
Bei einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug kommt drei Jahre nach Ablauf der Probezeit ein Widerruf bzw. eine Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr infrage. In diesem…
From the magazine SJZ-RSJ 8/2015 | S. 211-212 The following page is 211
Bei einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug kommt drei Jahre nach Ablauf der Probezeit ein Widerruf bzw. eine Rückversetzung in den Strafvollzug nicht mehr infrage. In diesem…
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