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From the magazine SJZ-RSJ 5/2015 | S. 132-133 The following page is 132

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht [BS.2013.10.]

Zivilprozessrecht

Art. 229 Abs. 2 und Art. 256 Abs. 1 ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist im summarischen Verfahren nicht zwingend. Die Gegenpartei, die zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen wurde,…

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