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Dr. iur. Ronny D. Banchik, LL.M.

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Bundespatentgericht, Beschluss O2020_014 vom 4. Januar 2022

Art. 156 ZPO; Art. 68 PatG. Das Bundespatentgericht verneinte das Vorliegen schützenswerter Interessen der Beklagten an den beantragten Geheimhaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Einreichung eines Affidavits, weil dieses keine Tatsachen enthielt, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich seien. Das Bundespatentgericht wies daher den prozessualen Antrag der Beklagten ab.
Dr. iur. Ronny D. Banchik LL.M.
SJZ-RSJ 10/2022 | S. 505

Bundesgericht, Urteil 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020

Art. 69 Abs. 1 EPÜ 2000. Das Bundespatentgericht folgte dem Argument der Klägerin nicht, wonach im Prüfungsverfahren des Streitpatents verschiedene unzulässige Änderungen vorgenommen worden seien, verneinte jedoch die Neuheit der Erfindung. Mit der Begründung, der vom Streitpatent beanspruchte Gegenstand sei aufgrund der drei von der Klägerin eingereichten Dokumente offensichtlich nicht neu,…
Dr. iur. Ronny D. Banchik LL.M.
SJZ-RSJ 19/2021 | S. 930