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Pascal Spycher, MLaw

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Bundesgericht, Urteil 4A_273/2023 vom 25. September 2023

Art. 66 lit. a PatG; Art. 69 EPÜ 2000. Beansprucht ein Patent im Anspruchswortlaut eine exakt messbare Bandbreite von Werten, welche einen in der Patentschrift offenbarten Präferenzwert umfasst, so liegt keine Patentverletzung vor, wenn sich die angegriffene Ausführungsform ausserhalb dieser Bandbreite bewegt. In diesem Fall ist die dritte Äquivalenzfrage (Gleichwertigkeit) zu verneinen.