Direkt zum Inhalt

Dr. iur. Marcel Schneider

Alle Beiträge

Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Entscheid ST.2019.22-SK3 vom 9. Januar 2020

Art. 146 Abs. 1 StGB. Entgeltliche Erbringung einer sexuellen Dienstleistung. Eine Vereinbarung betreffend die entgeltliche Erbringung einer sexuellen Dienstleistung ist nicht (mehr) als sittenwidrig zu qualifizieren. Täuscht der Täter das Opfer arglistig über seinen Zahlungswillen und erbringt dieses infolgedessen die vereinbarte sexuelle Leistung, ist daher ein Vermögensschaden im Sinne von …