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Dr. iur. Dominik Balmer

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Im Dispositiv eröffnet – und nachträglich nur teilweise begründet?

Ein Teil der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung schliesst nachträgliche Teilbegründungen von Dispositiventscheiden aus. Die vorgebrachten Argumente überzeugen nur «zum Teil». Nach hier vertretener Auffassung sind Teilbegründungen zulässig. Gewisse Voraussetzungen sind aber zu beachten.