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lic. iur. Barbara Noser Dussy

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Appellationsgericht Basel-Stadt, Dreiergericht, Entscheid ZB.2022.6 und ZB.2022.7 vom 8. August 2022

Art. 259d OR; COVID-19-Verordnung 2. Die staatlich angeordneten Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus zielen auf den Betrieb von Restaurants (und anderer Geschäftstätigkeiten), lassen die konkrete Beschaffenheit des Mietobjekts aber unberührt. Damit fehlt es an einem Mangel am Mietobjekt. Liegt kein Mangel vor, hat die Mieterin keinen Anspruch auf Mietzinsherabsetzung.