Bundesgericht, Urteil 5A_463/2022 vom
Art. 8 Abs. 3 BV. Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau führt nicht dazu, dass das Gericht bei gemeinsamer Obhut beide Elternteile regelmässig genau gleich behandeln müsste.
From the magazine SJZ-RSJ 20/2023 | S. 1011-1012 The following page is 1011
Art. 8 Abs. 3 BV. Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau führt nicht dazu, dass das Gericht bei gemeinsamer Obhut beide Elternteile regelmässig genau gleich behandeln müsste.
Schulthess Juristische Medien AG
Zwingliplatz 2
Postfach 2218
CH - 8021 Zürich
Telefon +41 44 200 29 29
Fax +41 44 200 29 28
Die Schulthess Juristische Medien AG mit Sitz in Zürich zählt zu den traditionsreichen Unternehmen im Schweizer Fachmediengeschäft. Mit einem grossen juristischen Verlagsprogramm bestehend aus Print, Digital und Veranstaltungen sowie einem angeschlossenen Buchhandel in Zürich bietet das Medienhaus ein umfassendes Angebot für Wissenschaft und Praxis. Zudem ist die Schulthess Juristische Medien AG Aktionärin von Swisslex.