Im Dispositiv eröffnet – und nachträglich nur teilweise begründet?
Über Teilbegründungen im Zivilprozess
Ein Teil der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung schliesst nachträgliche Teilbegründungen von Dispositiventscheiden aus. Die vorgebrachten Argumente überzeugen nur «zum Teil». Nach hier vertretener Auffassung sind Teilbegründungen zulässig. Gewisse Voraussetzungen sind aber zu beachten.
Une partie de la doctrine et de la jurisprudence cantonale exclut les motivations partielles ultérieures écrites pour des décisions notifiées par un dispositif sans motivation écrite. Les arguments avancés ne sont que «partiellement» convaincants. Selon la conception défendue ici, des motivations partielles ultérieures sont admissibles. Il faut toutefois respecter certaines conditions. (P.P.)
I. Ausgangslage
Das erstinstanzliche Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 ZPO1). Eine schriftliche Begründung ist aber nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die von…