Bundesgericht, Urteil 1B_601/2022 vom
Art. 56 lit. a StPO. Es ist unzulässig, dass eine Staatsanwältin ein Strafverfahren führt, in dem mutmasslich gegen sie selber begangene Delikte untersucht werden.
Art. 56 let. a CPP. Il n’est pas…
From the magazine SJZ-RSJ 11/2023 | S. 597-599 The following page is 597
Art. 56 lit. a StPO. Es ist unzulässig, dass eine Staatsanwältin ein Strafverfahren führt, in dem mutmasslich gegen sie selber begangene Delikte untersucht werden.
Art. 56 let. a CPP. Il n’est pas…
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