Bundesgericht, Urteil 6B_1047/2021 vom
Art. 128 StPO. Der Umstand, dass eine andere Verteidigungsstrategie vorzuziehen gewesen wäre, lässt für sich allein noch nicht auf ein offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers…
From the magazine SJZ-RSJ 23/2022 | S. 1162-1164 The following page is 1162
Art. 128 StPO. Der Umstand, dass eine andere Verteidigungsstrategie vorzuziehen gewesen wäre, lässt für sich allein noch nicht auf ein offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers…
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