Bundesgericht, Urteil 6B_1290/2021 vom
Art. 426 Abs. 1 StPO. Bei einer Einsprache gegen einen «fehlerhaften» Strafbefehl sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre.
From the magazine SJZ-RSJ 14/2022 | S. 727-728 The following page is 727
Art. 426 Abs. 1 StPO. Bei einer Einsprache gegen einen «fehlerhaften» Strafbefehl sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre.
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