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From the magazine SJZ-RSJ 7/2022 | S. 321-321 The following page is 321

Durchführung von Zivilverfahren per Video- und Telefonkonferenzen noch bis Ende 2022

Der Bundesrat hiess an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 gut, dass die angepasste Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht), welche am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, längstens noch bis zum 31. Dezember 2022 gelten würde.

Angesichts der aktuellen epidemiologischen Lage bestehe weiterhin ein Bedürfnis nach Video- und Telefonkonferenzen, um die Ausübung der Verfahrensrechte im Zivilverfahren, insbesondere für bestimmte besonders gefährdete Personen, zu gewährleisten. Wie bereits bisher, braucht es ein Einverständnis aller Parteien, um Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen.

Demgegenüber wurden die Bestimmungen zur erleichterten Zustellung von behördlichen Schreiben und Urkunden im Rahmen von Betreibungs- und Konkursverfahren in der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht nicht mehr verlängert. Sie sind demnach seit Beginn dieses Jahres nicht mehr in Kraft. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Betreibungsämter, bewegliche Vermögensstücke über öffentlich zugängliche Online-Plattformen zu verwerten.