Bundesgericht, Urteil 6B_574/2021 vom
Art. 6, Art. 139 StPO. Lehnt die Strafbehörde einen Beweisantrag ab, muss sie darlegen, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag.
From the magazine SJZ-RSJ 5/2022 | S. 247-248 The following page is 247
Art. 6, Art. 139 StPO. Lehnt die Strafbehörde einen Beweisantrag ab, muss sie darlegen, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag.
Schulthess Juristische Medien AG
Zwingliplatz 2
Postfach 2218
CH - 8021 Zürich
Telefon +41 44 200 29 29
Fax +41 44 200 29 28
Die Schulthess Juristische Medien AG mit Sitz in Zürich zählt zu den traditionsreichen Unternehmen im Schweizer Fachmediengeschäft. Mit einem grossen juristischen Verlagsprogramm bestehend aus Print, Digital und Veranstaltungen sowie einem angeschlossenen Buchhandel in Zürich bietet das Medienhaus ein umfassendes Angebot für Wissenschaft und Praxis. Zudem ist die Schulthess Juristische Medien AG Aktionärin von Swisslex.