Bundesgericht, Urteil 2C_862/2020 vom
Art. 48 KG. Die WEKO darf die Namen der Verfahrensparteien offenlegen, wenn dies aus kartellrechtlichen Gründen geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Sanktionsverfügung noch nicht rechtskräftig…
From the magazine SJZ-RSJ 5/2022 | S. 244-245 The following page is 244
Art. 48 KG. Die WEKO darf die Namen der Verfahrensparteien offenlegen, wenn dies aus kartellrechtlichen Gründen geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Sanktionsverfügung noch nicht rechtskräftig…
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