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From the magazine SJZ-RSJ 5/2022 | S. 213-213 The following page is 213

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser

Art. 52 ZPO bestimmt, dass alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben. Dieser Grundsatz, der nicht nur die Parteien und ihre Rechtsanwälte, sondern auch die Richter sowie andere Gerichtspersonen betrifft, ist auf den ersten Blick einleuchtend und vollkommen unterstützungswürdig. Dennoch erscheint es zweifelhaft, ob er in etlichen Zivilprozessen tatsächlich gelebt wird.

Einerseits fühlen sich die Parteien sowie ihre Rechtsanwälte von den Gerichten nicht ernst genommen, weil bspw. die zugesprochene Parteientschädigung zu tief ausfiel, die Kostennote zu stark gekürzt oder die gewünschte Fristerstreckung nicht gewährt wurde. Andererseits fühlen sich die Gerichte insbesondere durch weitschweifige Rechtsschriften, trölerische Fristerstreckungsgesuche oder das Ablehnen von vorgeschlagenen Verhandlungsterminen genervt. Als Aussenstehender könnte folglich der Eindruck entstehen, dass beide Seiten – Parteien sowie ihre…

Tirez profit de la RSJ!

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