Bundesgericht, Urteil 5A_956/2020 vom
Art. 29 Abs. 2 BV. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zugestellt wird, damit diese sich darüber schlüssig werden können,…
From the magazine SJZ-RSJ 20/2021 | S. 970-971 The following page is 970
Art. 29 Abs. 2 BV. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zugestellt wird, damit diese sich darüber schlüssig werden können,…
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