Bundesgericht, Urteil 1B_92/2021 vom
Art. 135 Abs. 2 StPO. Die im Kanton Aargau bis Ende 2020 geltende Praxis, wonach der Gerichtspräsident einzelrichterlich die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festsetzt und nicht –…
From the magazine SJZ-RSJ 19/2021 | S. 932-933 The following page is 932
Art. 135 Abs. 2 StPO. Die im Kanton Aargau bis Ende 2020 geltende Praxis, wonach der Gerichtspräsident einzelrichterlich die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festsetzt und nicht –…
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