Bundesgericht, Urteil 6B_51/2021 vom
Art. 53 StGB. Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung entfällt nicht automatisch, wenn der Täter Wiedergutmachung geleistet hat und die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt.
From the magazine SJZ-RSJ 18/2021 | S. 884-885 The following page is 884
Art. 53 StGB. Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung entfällt nicht automatisch, wenn der Täter Wiedergutmachung geleistet hat und die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt.
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