Bundesgericht, Urteil 6B_425/2020 vom
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO. Das Gericht hat die gesetzliche Abgrenzung zwischen der Zustellung des Dispositivs und der Zustellung des begründeten Urteils zu beachten. Das Institut der «Kurzbegründung…
From the magazine SJZ-RSJ 11/2021 | S. 550-551 The following page is 550
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO. Das Gericht hat die gesetzliche Abgrenzung zwischen der Zustellung des Dispositivs und der Zustellung des begründeten Urteils zu beachten. Das Institut der «Kurzbegründung…
Schulthess Juristische Medien AG
Zwingliplatz 2
Postfach 2218
CH - 8021 Zürich
Telefon +41 44 200 29 29
Fax +41 44 200 29 28
Die Schulthess Juristische Medien AG mit Sitz in Zürich zählt zu den traditionsreichen Unternehmen im Schweizer Fachmediengeschäft. Mit einem grossen juristischen Verlagsprogramm bestehend aus Print, Digital und Veranstaltungen sowie einem angeschlossenen Buchhandel in Zürich bietet das Medienhaus ein umfassendes Angebot für Wissenschaft und Praxis. Zudem ist die Schulthess Juristische Medien AG Aktionärin von Swisslex.