Urteil 1C_555/2019 vom
Art. 34 Abs. 1 BV. Steht für eine Stimmrechtsbeschwerde gegen einen amtlich publizierten Beschluss nur eine sehr kurze Frist zur Verfügung, muss die amtliche Publikation besonders aussagekräftig sein…
From the magazine SJZ-RSJ 24/2020 | S. 793-795 The following page is 793
Art. 34 Abs. 1 BV. Steht für eine Stimmrechtsbeschwerde gegen einen amtlich publizierten Beschluss nur eine sehr kurze Frist zur Verfügung, muss die amtliche Publikation besonders aussagekräftig sein…
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