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From the magazine SJZ-RSJ 16-17/2020 | S. 569-572 The following page is 569

Entwicklungen im Strafprozessrecht / Le point sur le droit de la procédure pénale

Berichtszeitraum Juni 2019 bis Mai 2020

I. Rechtsetzung

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, in Kraft getreten am 1.1.2020 (AS 2019 3699); Änderung der Ordnungsbussenverordnung durch die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 1.1.2020, in Kraft getreten am 2.4.2020 (AS 2020 2195).

II. Rechtsprechung

A. Allgemeine Verfahrensgarantien

1. Zustellungsempfänger im Ausland

Dem sich im Ausland befindenden Zustellungsempfänger kann im Hinblick auf die Fristwahrung kein Nachteil daraus erwachsen, wenn er mangels anderweitiger behördlicher Information in der Rechtsmittelbelehrung seine Beschwerde innert der 10-tägigen Frist fälschlicherweise der ausländischen (hier: polnischen) anstelle der Schweizerischen Post übergeben hat. Befindet sich der Zustellungsempfänger im Ausland, muss eine im zugestellten Entscheid enthaltene Rechtmittelbelehrung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO grundsätzlich auch einen ausdrücklichen Hinweis auf Art. 91 Abs…

[…]