Urteil 1C_24/2018 vom
Art. 34 BV. Informiert eine Behörde über eine Vorlage, die sie zur Annahme empfiehlt, darf sie nicht ausschliesslich die Vorteile hervorheben, sondern muss auch die Gegenposition erwähnen.
From the magazine SJZ-RSJ 8/2019 | S. 257-258 The following page is 257
Art. 34 BV. Informiert eine Behörde über eine Vorlage, die sie zur Annahme empfiehlt, darf sie nicht ausschliesslich die Vorteile hervorheben, sondern muss auch die Gegenposition erwähnen.
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