Urteil 1B_241/2018 vom
Art. 269 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 273 Abs. 1 StPO. Wenn rückwirkende Randdatenerhebungen bei Dritten zur Aufklärung von Verbrechen verfügt werden, dürfen an das Erfordernis der Subsidiarität der…
From the magazine SJZ-RSJ 24/2018 | S. 577-578 The following page is 577
Art. 269 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 273 Abs. 1 StPO. Wenn rückwirkende Randdatenerhebungen bei Dritten zur Aufklärung von Verbrechen verfügt werden, dürfen an das Erfordernis der Subsidiarität der…
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