Zum Rechtsmittelverzicht in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Die ansprechende Dissertation von Pascal Ruch bearbeitet ein Thema, das traditionell eher ein Mauerblümchendasein fristet. Nach Art. 192 IPRG können die Parteien im Voraus auf eine Anfechtung des Schiedsentscheids ganz oder teilweise verzichten, allerdings nur, soweit keine Partei mit Schweizer Sitz oder Niederlassung beteiligt ist und nur, wenn der Verzicht in Textform und unmissverständlich erfolgt. Damit fällt jegliche direkte richterliche Überprüfung eines Schiedsentscheids weg. Eine Überprüfung kann nur im Rahmen eines allfälligen Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsverfahrens erfolgen. Bei der Schaffung des IPR-Gesetzes in den 80er-Jahren war diese Liberalität bahnbrechend. In der Zwischenzeit haben andere Staaten, namentlich Frankreich, Schweden oder Belgien, das Schweizer Modell übernommen (dazu S…