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From the magazine SJZ-RSJ 13/2015 | S. 341-342 The following page is 341

Urteil 1B_143/2015 vom ; keine BGE-Publikation

(bearbeitet durch lic. iur. Markus Felber, Alpnach/Lausanne)

Staats- und Verwaltungsrecht

Vor der Anordnung von Sicherheitshaft ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Dafür kann eine kurze Frist von beispielsweise 48 Stunden angesetzt…

[…]