Urteil 1B_143/2015 vom ; keine BGE-Publikation
Staats- und Verwaltungsrecht
Vor der Anordnung von Sicherheitshaft ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Dafür kann eine kurze Frist von beispielsweise 48 Stunden angesetzt…
From the magazine SJZ-RSJ 13/2015 | S. 341-342 The following page is 341
Vor der Anordnung von Sicherheitshaft ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Dafür kann eine kurze Frist von beispielsweise 48 Stunden angesetzt…
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