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From the magazine SJZ-RSJ 13/2015 | S. 333-339 The following page is 333

Entwicklungen im Mietrecht / Le point sur le droit du bail

I. Rechtsprechung

A. Verfahren

1. Die Partei, die sich einem Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde nicht unterziehen will, verfügt einzig über das Mittel der Ablehnung und nicht über eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Klagebewilligung. Die Gültigkeit der Klagebewilligung ist vom Richter im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Persönliches Erscheinen einer juristischen Person zur Schlichtungsverhandlung; Art. 59, 60, 204 Abs. 1, 209, 210 ZPO.

Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung gilt nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen. Damit die Schlichtung ihren Zweck erfüllen kann, muss von einer juristischen Person als Partei verlangt werden, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint. Liegt kein Ausnahmetatbestand nach

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