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From the magazine SJZ-RSJ 10/2015 | S. 268-269 The following page is 268

Urteil 4A_46/2015 vom ; BGE-Publikation

(bearbeitet durch lic. iur. Markus Felber, Alpnach/Lausanne)

Verfahrensrecht

Fehlt es dem Kläger an einem Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, geht die Zivilprozessordnung unwiderlegbar davon aus, dass die Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte…

[…]