Bundesgericht, Urteil 2C_852/2021 vom
Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 69a Abs. 1 RTVG. Obschon es sich bei der Radio- und Fernsehabgabe um eine Steuer handelt, sieht das Gesetz keine Differenzierung der Abgabenhöhe nach der wirtschaftlichen…
From the magazine SJZ-RSJ 7/2022 | S. 351-352 The following page is 351
Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 69a Abs. 1 RTVG. Obschon es sich bei der Radio- und Fernsehabgabe um eine Steuer handelt, sieht das Gesetz keine Differenzierung der Abgabenhöhe nach der wirtschaftlichen…
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