Direkt zum Inhalt

From the magazine SJZ-RSJ 14/2016 | S. 352-357 The following page is 352

Entwicklungen im Arbeitsrecht / Le point sur le droit du travail

I. Gesetzgebung

A. Arbeitszeitkontrollen

Nach jahrelangen Diskussionen zwischen den Sozialpartnern ist nunmehr eine Einigung bezüglich der Arbeitszeiterfassung zustande gekommen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hatte einen Vorschlag zur Revision der Verordnung 1 zum ArG1 in eine Anhörung geschickt, mit der die in Art. 46 ArG2 vorgesehene Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit gelockert werden sollte. Das Departement schlug zwei neue Bestimmungen vor, gemäss denen die Arbeitgeberin von der Aufzeichnung der Arbeitszeit bezüglich Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit weitgehend selber einteilen können, vollständig entbunden werden kann bzw. einzig deren geleistete tägliche Arbeitszeit erfassen muss.3 Voraussetzung für den Verzicht auf jegliche Zeiterfassung sind im Wesentlichen ein Bruttojahreseinkommen einschliesslich Boni von über CHF 120 000 und der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV). Für die Beschränkung auf die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit bedarf es keines…

[…]