Bundesgericht, Urteil 2C_865/2022 vom
Art. 12 lit. c BGFA. Vertritt ein Anwalt die Mehrheitsaktionäre einer Gesellschaft einerseits und die Gesellschaft anderseits, liegt noch kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts vor.
From the magazine SJZ-RSJ 7/2024 | S. 336-337 The following page is 336
Art. 12 lit. c BGFA. Vertritt ein Anwalt die Mehrheitsaktionäre einer Gesellschaft einerseits und die Gesellschaft anderseits, liegt noch kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts vor.
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