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From the magazine SJZ-RSJ 7/2024 | S. 309-309 The following page is 309

Ab dem 1. Juli 2024 gilt das neue Sexualstrafrecht

Im Zentrum des neuen Sexualstrafrechts steht die Ausdehnung der geltenden Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Künftig ist es nicht mehr notwendig, dass der Täter das Opfer bedroht oder Gewalt ausübt, damit eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung vorliegt. Diese liegen neu bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich vorsätzlich darüber hinwegsetzt. Damit wird die sog. Ablehnungslösung («Nein heisst Nein») umgesetzt. Überdies umfasst der Tatbestand der Vergewaltigung künftig nicht mehr nur den Beischlaf, sondern auch beischlafs­ähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist neu geschlechtsneutral formuliert. Schliesslich wird auch das sog. Stealthing in das neue Sexualstrafrecht aufgenommen und unter Strafe gestellt. Das neue Sexualstrafrecht tritt auf den 1. Juli 2024 in Kraft, was dem Wunsch der Mehrheit der Kantone entspricht. So bleibt Zeit für die Schulung der betroffenen Behörden und für nötige Vorbereitungsarbeiten.