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Hugo Camenzind

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Besondere Verfahrensarten: Überlastung der Strafjustiz oder Ausdruck erhöhter Punivität?

Das Strafbefehlsverfahren (Art. 352–356 StPO) und das abgekürzte Verfahren (Art. 358–362 StPO) zählen zu den besonderen Verfahrensarten. Der ordentliche Strafprozess ist hinter diesen beiden Verfahrensarten stark zurückgetreten. Aktuell werden über 90 % der nicht eingestellten Strafverfahren mittels Strafbefehl erledigt (S. 52). Wird im Bereich der verbleibenden 10 % der Fälle Anklage…