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From the magazine SJZ-RSJ 1/2018 | p. 21-24 The following page is 21

Wann darf die Aufs­ichtsbehörde von der Schweige­pflicht entbinden?

Bevor der Anwalt vertrauliche Informationen offenlegt, muss er sich von seiner Geheimhaltungspflicht entbinden lassen. Gemäss einer langjährigen Praxis wägt die Behörde zwischen sämtlichen infrage stehenden Interessen ab. Bei deutlich überwiegenden Interessen für eine Offenlegung vertraulicher Informationen entbindet sie den Anwalt von der Schweigepflicht1. Einige kantonale Anwaltsgesetze sehen ebenfalls eine solche Interessenabwägung vor2. Aus rechtsstaatlichen und systematischen Gründen scheint dies jedoch problematisch.

1. Stellenwert der anwaltlichen Schweigepflicht

Die Anwälte und Anwältinnen sind Vertrauenspersonen par excellence. Wer befürchten muss, dass sein Anwalt die anvertrauten Informationen weitergibt, wird ihm sein Anliegen nicht offen darlegen und oftmals einen Anwalt gar nicht aufsuchen. Die anwaltliche Schweigepflicht ist daher eine Voraussetzung für den Zugang des Bürgers zum Recht3. Es ist seit jeher anerkannt, dass die absolute Verschwiegenheit der…

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